Den Kinderzuschlag (KiZ) erhalten Eltern, die eine finanzielle Unterstützung für den Lebensunterhalt der gesamten Familie benötigen. Wir beantworten die häufigsten Fragen und erklären, wer den Kinderzuschlag beantragen kann, wieviel Geld es gibt und wie man den KiZ beantragt. Außerdem informieren wir zur aktuellen Diskussion um die geplante Kindergrundsicherung, die laut Koalitionsvertrag Kindergeld und Kinderzuschlag zusammenführen soll.
DGB/Simone M. Neumann
Der Kinderzuschlag: Mehr Geld für die Haushaltskasse
Zum Jahresbeginn 2023 ist der Kinderzuschlag (KiZ) noch einmal deutlich auf bis zu 250 Euro monatlich pro Kind gestiegen. Zusammen mit dem ebenfalls auf 250 Euro erhöhten Kindergeld und dem neuen Wohngeld können Familien mit geringem Einkommen nun spürbare finanzielle Unterstützung bekommen. Wir beantworten die häufigsten Fragen und erklären, wie du den Zuschlag beantragen kannst.
Der Kinderzuschlag ist ein finanzieller Zuschuss, der zusätzlich zum Kindergeld ausgezahlt wird. Er soll verhindern, dass Kinder in Armut aufwachsen. Der Kinderzuschlag steht allen zu, deren Einkommen für den eigenen Lebensunterhalt reicht, die jedoch finanzielle Unterstützung benötigen, um für den Lebensunterhalt der gesamten Familie zu sorgen.
Der Kinderzuschlag soll in der geplanten Kindergrundsicherung aufgehen, die Kindergeld und Kinderzuschlag zusammenführen soll. Um den Kinderzuschlag zu erhalten, müssen leistungsberechtige Eltern diesen beantragen. Doch die Zahlen verdeutlichen: Der Kinderzuschlag wird zu wenig genutzt. Viele Eltern wissen nicht, dass sie berechtigt sind oder wie der Antrag funktioniert. Nur 30 Prozent der eigentlich leistungsberechtigten Eltern erhalten den Kinderzuschlag. 70 Prozent gehen leer aus und versuchen so über die Runden zu kommen.
Bei der Kindergrundsicherung geht es im Kern um 2 Baustellen:
Noch gibt es die Kindergrundsicherung nicht. Bis zur Einführung der Kindergrundsicherung, sollten Familien prüfen, ob sie einen Anspruch auf Kinderzuschlag haben und diesen beantragen. Hilfreiche Infos zur Berechtigung und Antragstellung findest du in diesem FAQ.
Wann die Kindergrundsicherung kommen soll, welche Pläne die Bundesregierung zur Kindergrundsicherung hat und wie wir diese als DGB beurteilen, kannst du hier nachlesen.
Aktuelle Zahlen zeigen, dass immer mehr Kindern in Deutschland ein Leben in Armut droht. Jedes 5. Kind in Deutschland ist armutsgefährdet; 2,9 Millionen Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren wachsen in Deutschland unterhalb der offiziellen Armutsrisikoschwelle auf.
Ob ein Kind arm oder armutsgefährdet ist, wird über die Summe aller verfügbaren Einkommen des Haushaltes ermittelt, in dem ein Kind lebt. Dabei wird gleichzeitig die Anzahl (und bei Kindern das Alter) der im Haushalt lebenden Kinder und Erwachsenen berücksichtigt.
Unter der Armutsgrenze
Beispiel: Bei einem Alleinerziehenden-Haushalt mit einem 10-jährigen Kind liegt die Armutsrisikogrenze bezogen auf das Jahr 2021 laut Statistischen Bundesamt bei 1.489 Euro; für einen Paar-Haushalt mit 2 Kindern (5 und 10 Jahre) bei 2.405 Euro. Dabei liegt der Anspruch auf Bürgergeld für entsprechende Haushalte bei 1.472 Euro (Alleinerziehende mit 10-jährigem Kind) und bei 2.343 Euro (Paarhaushalt mit 2 Kindern im Alter von 5 und 10 Jahren). Vergleicht man diese Zahlen miteinander und berücksichtigt die stark gestiegenen Preise seit 2021, liegen die Fehlbeträge – die sogenannte Armutslücke – bei 226 Euro (Alleinerziehende) bzw. 399 Euro (Paar mit 2 Kindern).
Die Zahlen zeigen: Eine Kindergrundsicherung muss nicht nur dafür sorgen, dass das Geld auch bei allen berechtigten Familien ankommt, sondern auch höhere Leistungen als das Bürgergeld heute bieten, damit Armut überwunden wird.
Kinder sind arm, weil ihre Eltern arm sind. Dafür, dass Familien in Armut leben müssen, gibt es 3 Hauptursachen. So führen zum einen niedrige Löhne der Eltern zu Armut. Deutschland hat einen erschreckend großen Niedriglohnsektor. Jede und jeder 5. arbeitet zu einem Niedriglohn. Das sind 7,2 Millionen Beschäftigte.
Zum anderen führt die Arbeitslosigkeit eines oder beider Elternteile zu Kinderarmut, ebenso die fehlende Möglichkeit, überhaupt arbeiten zu können, wie das bei Alleinerziehenden der Fall ist – ganz überwiegend bei Frauen.
Deshalb gilt: Alles, was für gute Arbeit der Eltern sorgt, schützt Kinder vor Kinderarmut.
Zudem sind die Sozialleistungen für Familien zu niedrig und decken nicht die tatsächlichen Kosten für ein Kind. So liegen die Bürgergeld-Leistungen für Familien in allen Haushaltskonstellationen unter der offiziellen Armutsrisikogrenze.
Um effektiv Kinderarmut zu bekämpfen, braucht es:
Kinder vor Armut zu schützen ist eine der wichtigsten sozialpolitischen Aufgaben, denn: Kinderarmut hat gravierende und langfristige Folgen für das Leben armutsbetroffener Kinder.
Arme Kinder sind vielfältig benachteiligt – das sind die Folgen
Bildung: Arme Kinder haben es schwerer in der Schule: Ihnen fehlen ruhige Rückzugsorte zum Lernen, aber auch die technische Ausstattung wie Laptop oder Tablet. Arme Kinder nehmen seltener an Klassenfahrten und außerschulischen Bildungsangeboten teil.
Gesundheit: Finanziell gut gestellte Eltern geben 10-mal mehr für Medikamente, Arztkosten und therapeutische Angebote für ihre Kinder aus als einkommensarme Familien.
Soziale Teilhabe: Arme Kinder sind weniger mobil: Ihnen fehlt das Geld für den ÖPNV, die Eltern haben kein Auto. Sie sind seltener in Vereinen und können weniger Hobbies nachgehen. Sie können seltener ins Schwimmbad, Eis essen, Schlittschuhlaufen oder ins Kino gehen.
Selbstwertgefühl: Arme Kinder müssen Strategien finden, um mit Stigmatisierung und Schamgefühl zurechtzukommen: Sie erfinden Ausreden oder melden sich krank und nehmen nicht teil, wenn ihnen Geld für Aktivitäten fehlt. Arme Kinder fühlen sich schon in jungen Jahren der Gesellschaft weniger zugehörig.
Quelle: Bertelsmannstiftung (Antje Funcke, Sarah Menne): Factsheet Kinder- und Jugendarmut in Deutschland, Januar 2023, S. 10 ff. m.w.N.
Die maximale Höhe beträgt 250 Euro – pro Kind und Monat. Zusammen mit dem Kindergeld (ebenfalls 250 Euro im Monat) ergibt sich eine Gesamtleistung je Kind in Höhe von 500 Euro. Übersteigt das Einkommen der Eltern eine gewisse Grenze, dann wird ein Teil des Elterneinkommens angerechnet, das heißt, die 250 Euro werden gekürzt. Den vollen Höchstbetrag von 250 Euro erhalten somit Eltern mit niedrigem Einkommen. Mit steigendem Einkommen reduziert sich der Auszahlbetrag und läuft langsam aus.
Alleinerziehende mit einem Kind (8 Jahre) | Paar mit zwei Kindern (8 & 10 Jahre) | Paar mit zwei Kindern (8 & 10 Jahre) | |
---|---|---|---|
in Teilzeit (25 Std./W. zum Mindestlohn) 700 Euro Warmmiete | beide in Teilzeit (je 20 Std./W. zum Mindestlohn) 950 Euro Warmmiete | beide in Teilzeit (je 30 Std./W. zum Mindestlohn) 950 Euro Warmmiete | |
Nettolohn/Nettolöhne | 1.090 Euro | 1.800 Euro | 2.470 Euro |
Kindergeld | 250 Euro | 500 Euro | 500 Euro |
Kinderzuschlag | 137 Euro | 500 Euro | 438 Euro |
Unterhaltsvorschuss | 252 Euro | - | - |
Wohngeld* | 348 Euro | 607 Euro | 406 Euro |
Verfügbares Einkommen | 2.077 Euro | 3.407 Euro | 3.814 Euro |
*Wohngeldanspruch in Kommunen der Wohngeldstufe IV.
Liegt der Lohn höher als in den genannten Beispielen, sinkt der Kinderzuschlag entsprechend:
Bei einem Nettolohn von 1.570 Euro hat eine Alleinerziehende mit einem Kind noch Anspruch auf 50 Euro Kinderzuschlag.
Bei einem Nettolohn von zusammen 3.220 Euro hat ein erwerbstätiges Paar mit 2 Kindern noch Anspruch auf 100 Euro Kinderzuschlag.
Eine alleinerziehende Arbeitnehmerin, die ein Netto-Einkommen von 1.090 Euro im Monat erhält, hat Anspruch auf einen Kinderzuschlag von 137 Euro. Zusammen mit anderen Leistungen, die ihr zustehen (Kindergeld, Unterhaltvorschuss und Wohngeld) ergibt sich ein Gesamteinkommen von 2.077 Euro. DGB/Icon Personen © Puckung via Canva.com
Ein Paar mit zwei Kindern, das gemeinsam über ein Netto-Einkommen von 1.800 Euro im Monat verfügt, hat Anspruch auf einen Kinderzuschlag in Höhe von 500 Euro. Zusammen mit anderen Leistungen, die dem Paar zustehen (Kindergeld, Wohngeld) kommen sie auf ein Gesamt-Einkommen von 3.407 Euro. DGB/Icon Haus © RESA/sketchify via Canva.com
Alleinerziehende mit einem Kind (8 Jahre) | Alleinerziehende mit einem Kind (8 Jahre) | |
---|---|---|
im Arbeitslosengeldbezug 700 Euro Warmmiete | im Arbeitslosengeldbezug 700 Euro Warmmiete | |
Arbeitslosengeld (ALG I) | 850 Euro | 650 Euro |
Kindergeld | 250 Euro | 250 Euro |
Kinderzuschlag | 137 Euro | 137 Euro |
Unterhaltsvorschuss | 252 Euro | 252 Euro |
Wohngeld* | 430 Euro | 510 Euro |
Verfügbares Einkommen | 1.919 Euro | 1.799 Euro |
*Wohngeldanspruch in Kommunen der Wohngeldstufe IV.
Liegt das Arbeitslosengeld höher als in den genannten Beispielen, sinkt der Kinderzuschlag entsprechend:
Bei einem Arbeitslosengeld von 1.220 Euro hat eine Alleinerziehende mit einem Kind noch Anspruch auf 50 Euro Kinderzuschlag.
Du kannst den Kinderzuschlag für jedes deiner Kinder bekommen,
Für folgende Kinder gibt es den Kinderzuschlag. DGB
Ob dir der Kinderzuschlag zusteht, das hängt vor allem von deinem Einkommen ab. Das Einkommen muss über einer gesetzlich vorgegebenen Mindesthöhe von 600 Euro brutto für Alleinstehende und 900 Euro brutto für Paare liegen. Außerdem hängt der Anspruch von der Höhe der Wohnkosten und der Anzahl der Personen im Haushalt ab.
Grundsätzlich ja, wenn sie Arbeitslosengeld beziehen. Grundsicherung bzw. zukünftig das Bürgergeld und KiZ können hingegen nicht gleichzeitig bezogen werden. Allerdings kann der Kinderzuschlag helfen, aus dem Bürgergeld-Bezug herauszukommen, wenn noch anderes Einkommen vorhanden ist.
Keineswegs! Falls mehrere Kinder im Haushalt leben und/oder der Haushalt von nur einem Erwerbseinkommen leben muss, dann kannst du einen Anspruch auf den Kinderzuschlag haben, obwohl du einen guten Tariflohn verdienst.
Das ist erfreulich einfach! Die Familienkasse bietet im Internet einen „KiZ-Lotsen“ an. Damit kannst du bequem und schnell prüfen, ob sich für dich ein Antrag auf den Kinderzuschlag lohnt. Der Lotse errechnet zwar nicht, in welcher Höhe voraussichtlich ein Anspruch besteht. Aber der Lotse gibt eine Einschätzung dazu ab, ob voraussichtlich ein Anspruch besteht. Das Ganze dauert weniger als 10 Minuten.
Entscheidend ist nicht dein monatliches Einkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung. Maßgeblich ist dein durchschnittliches Einkommen aus den letzten 6 Monaten vor der Antragstellung. Das hat den Vorteil, dass das Einkommen der vergangenen Monate bekannt ist. So kann die Familienkasse abschließend über den Anspruch entscheiden und den Auszahlbetrag festsetzen. Die Bewilligung erfolgt für 6 Monate. Ändert sich dein Einkommen in dieser Zeit, dann hat dies keinen Einfluss auf den bereits bewilligten Kinderzuschlag.
Ein Einkommen des Kindes wird teilweise auf den maximalen Zahlbetrag von 250 Euro angerechnet, das heißt, der Auszahlbetrag wird vermindert. Dabei gilt die Regel, dass 45 Prozent des Einkommens des Kindes angerechnet werden. Empfangener Unterhalt vom Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, sowie der staatliche Unterhaltsvorschuss sind die beiden Einkommensarten, die oft vorkommen.
Der Kinderzuschlag muss bei der Familienkasse schriftlich beantragt werden. Die Familienkasse ist die Stelle, die auch das Kindergeld auszahlt.
Die für dich zuständige Familienkasse, die bei der Arbeitsagentur angesiedelt ist, findest du auf der Seite www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder.
Die Antragsformulare und Ausfüllhilfen für den Kinderzuschlag findest du auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit:
https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/downloads-familie-und-kinder
Dort bitte weit nach unten scrollen, weil zunächst sehr viele Formulare zum Kindergeld angezeigt werden.
Der Antrag kann bei der Arbeitsagentur auch online gestellt werden:
con.arbeitsagentur.de/prod/kiz/ui/start
Es gibt mit dem "KiZ-Lotsen" auch ein Online-Rechen-Tool, mit dem du vorab prüfen kannst, ob du voraussichtlich einen Anspruch auf den Kinderzuschlag hast.Zum KiZ-Lotsen:
www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kiz-lotse
Du musst Angaben zu deiner persönlichen Situation, zur Warmmiete, zum Einkommen und zu Ersparnissen machen. Dazu musst du Formulare ausfüllen und einige Nachweise vorlegen. Ein wenig Aufwand muss also schon betrieben werden, aber der hält sich in Grenzen. Vor allem wenn du bedenkst, dass du dafür 6 Monate lang monatlich pro Kind – je nach dem Einkommen – beispielsweise 80 Euro, 100 Euro oder gar der Höchstbetrag von 250 Euro zusätzlich aufs Konto überwiesen bekommst. Dieses Geld bessert die Haushaltskasse spürbar auf.
Aber selbst dann, wenn du aufgrund deines Einkommens nur einen geringen Anspruch auf 20 Euro oder 30 Euro Kinderzuschlag monatlich haben solltest, lohnt es sich, einen Antrag zu stellen. Denn wenn du den Kinderzuschlag bekommst, dann hast du Zugang zu weiteren Leistungen und Vergünstigungen. Diese können mehrere Hundert Euro im Jahr wert sein.
GUT ZU WISSEN
Keine Kita-Gebühren! Wenn dir der Kinderzuschlag zusteht, dann profitierst du gleich mehrfach: Denn Familien, die Kinderzuschlag beziehen, sind von den KiTa-Gebühren befreit. Ein weiterer guter Grund für Dich zu prüfen, ob du einen Anspruch auf den Kinderzuschlag hast.
Auch wenn Sie nicht den höchstmöglichen Kinderzuschlag von monatlich 250 Euro pro Kind erhalten, lohnt sich ein Antrag DGB
Anspruch auf Geld für Schulsachen, kostenloses Mittagessen und mehr. Wenn du den Kinderzuschlag bekommst, dann hast du Anspruch auf weitere Leistungen aus dem sogenannten Bildungs- und Teilhabepaket. Dazu gehören u.a. das kostenlose Mittagessen in Schulen und KiTas, kostenlose Schülerbeförderung oder Nachhilfeunterricht, sofern erforderlich. Besonders hilfreich sind die Leistungen für Schulsachen: Pro Schulkind und Schuljahr werden ab 2023 174 Euro ausgezahlt!
Wenn du den Kinderzuschlag beantragen willst, dann stelle möglichst bald einen Antrag. Denn der Kinderzuschlag wird nicht rückwirkend ausgezahlt, sondern der Anspruch beginnt ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird.
Nein. Der Kinderzuschlag ist ein Zuschuss, den du nicht zurückzahlen musst. Anders als bei Hartz IV früher und dem Bürgergeld jetzt ist der Kinderzuschlag auch nicht mit weiteren Pflichten und Auflagen verbunden. Es drohen dir auch keine Rückforderungen, falls dein Einkommen während des Bezugs von Kinderzuschlag ansteigt.
Die Webseiten www.familienkasse.de und www.kinderzuschlag.de bieten weitere Informationen, untere anderem ein ausführliches „Merkblatt Kinderzuschlag“ (PDF).
Sehr informativ ist auch die Seite www.familienportal.de des Familienministeriums.
Die Familienkasse bietet sowohl eine persönliche Beratung vor Ort als auch eine telefonische Beratung an: Die Telefonnummer 0800-4-5555-30 ist kostenfrei, Kindergeldnummer bereithalten.
Zudem ist ein Gespräch mit einer Beratungsfachkraft per Web-Cam möglich (zur Terminvereinbarung für die Videoberatung), etwa wenn beim Ausfüllen der Formulare Fragen auftreten.
Das Familienministerium strebt an, dass die Kindergrundsicherung bereits zum 1. Januar 2025 in Kraft tritt. Aufgrund des langen Streits in der Ampel, beginnt das Gesetzgebungsverfahren jetzt aber später als ursprünglich geplant. Endgültig beschlossen wird das Gesetz voraussichtlich im Februar 2024. Die Bundesagentur für Arbeit, deren neuer Familienservice die Kindergrundsicherung auszahlen soll, rechnen mit einem notwendigen Vorlauf von 12 Monaten. Demnach könnte die Kindergrundsicherung im Frühjahr 2025 starten.
Für uns gilt: Da die Kindergrundsicherung trotz aller Kritik spürbare Verbesserungen bringt: So früh wie technisch möglich. Aber auch: So spät wie eben notwendig. Die geplanten Datentransfers und die neuen IT-Verfahren müssen gut vorbereitet werden und ein guter, pannenfreier Start gesichert sein. Entscheidend ist, dass die Kindergrundsicherung noch in dieser Legislaturperiode kommt!
Die Ampel-Koalition hatte sich in ihrem Koalitionsvertrag auf die Einführung der Kindergrundsicherung als eines der wichtigsten sozialpolitischen Vorhaben geeinigt:
„Wir wollen mehr Kinder aus der Armut holen, werden mit der Kindergrundsicherung bessere Chancen für Kinder und Jugendliche schaffen und konzentrieren uns auf die, die am meisten Unterstützung brauchen“ (Koalitionsvertrag, S. 74).
Nach langem Streit hat sich die Ampel nun auf einen Kompromiss verständigt und das Bundeskabinett hat am 27. September 2023 einen Gesetzentwurf zur Einführung einer Kindergrundsicherung beschlossen. Nun beraten Bundestag und Bundesrat den Gesetzentwurf. Zentraler Konflikt war lange die Frage, wie viel Geld für das Reformpaket zur Verfügung gestellt werden soll.
Der nun gefundene Kompromiss enthält viel Licht, aber auch dunkle Schatten:
Den vom Kabinett am 27. September 2023 verabschiedeten Kompromiss bewertete DGB-Vorstandsmitglied Anja Piel insgesamt so:
"Endlich ist die Kindergrundsicherung auf dem Weg. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung enthält viel Gutes: Anträge werden einfacher und Familien werden besser darüber informiert, was ihnen zusteht. Damit Familien noch stärker unterstützt werden, müssen die Abgeordneten das Gesetz im Bundestag jetzt weiter verbessern.
Hilfen für Familien müssen aus einer Hand kommen. Im Moment gibt es aber weiter mehrere Anlaufstellen. Nach dem Plan der Bundesregierung deckt die Kindergrundsicherung erst einmal nur den Grundbedarf ab. Für zusätzliche Ausgaben müssen Familien immer noch zum Jobcenter – zum Beispiel für Klassenfahrten oder Mehrbedarfe von Kindern mit Behinderung oder Krankheiten. Es darf nicht sein, dass Eltern sich zwischen verschiedenen Behörden weiter die Hacken ablaufen. Familien müssen alle Leistungen mit einem einzigen Antrag von einer zentralen Anlaufstelle erhalten. Darüber hinaus ist die Berechnung der Kindergrundsicherung viel zu starr. Die Ampel legt das Einkommen der vorangegangenen 6 Monate zu Grunde. Verliert ein Elternteil den Job oder muss in Kurzarbeit, sollen Familien trotzdem nicht mehr Kindergrundsicherung bekommen. Der DGB fordert: Familien müssen die Hilfe erhalten, die sie brauchen – besonders bei finanziellen Engpässen."
Wir als DGB werden uns im bevorstehenden Gesetzgebungsverfahren dafür einsetzen, die Kindergrundsicherung zu verbessern. 2020 hatten wir bereits ein eigenes Konzept für eine Kindergrundsicherung vorgelegt, das insbesondere die Lebenslage von Geringverdienenden mit Kindern verbessern soll.
snavar
HANS-BÖCKLER-HAUS
Keithstraße 1
10787 Berlin
Tel.: 030 212400