Start in die Sommerferien: Die wichtigsten Tipps und Regeln für den Ferienjob
Wer in den Schulferien jobbt, kann nicht nur das eigene Taschengeld aufstocken, sondern auch erste Einblicke ins Berufsleben gewinnen. Welche Regeln dabei für Schüler*innen gelten, erklärt die DGB-Jugend Berlin-Brandenburg.
„Schüler*innen sind besonders geschützt, wenn sie jobben“, erklärt Elena Peckhaus, Bezirksjugendsekretärin des DGB Berlin-Brandenburg. „Wer zwischen 15 und 18 Jahren alt ist, profitiert vom Jugendarbeitsschutzgesetz. Das heißt unter anderem, dass für sie bzw. ihn tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeiten gelten, Nachtschichten ausgeschlossen sind und Jugendliche keine schwere körperliche oder psychisch belastende Arbeit leisten oder in Gefahrenbereichen arbeiten dürfen.“
Das sind die Regelungen im Detail:
Vollzeitschulpflichtige Jugendliche im Alter von 15 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen
- höchstens vier Wochen im Kalenderjahr
- täglich höchstens acht Stunden lang
- maximal 40 Stunden pro Woche
- nur zwischen 6 und 20 Uhr und
- an höchstens fünf Tagen in der Woche
beschäftigt werden.
Arbeiten ohne Ende? Nicht im Ferienjob
„Der Arbeitgeber muss außerdem darauf achten, dass Jugendliche zwischen den Arbeitszeiten ausreichend Zeit zur Erholung haben“, sagt Peckhaus: „Das gilt für den Anspruch auf Pausen von 30 Minuten bei bis zu sechs Stunden Arbeit und 60 Minuten bei einer Arbeitsdauer darüber hinaus, aber auch für die Zeit zwischen zwei Arbeitseinsätzen: 12 Stunden Ruhezeit zwischen den Schichten sind Pflicht. Wer also bis 20 Uhr gearbeitet hat, darf nicht am nächsten Tag gleich um 6 Uhr zur Frühschicht eingeteilt werden.“
Auch das Wochenende ist für Jugendliche grundsätzlich arbeitsfrei. „Wer in bestimmten Betrieben und Branchen arbeitet, etwa in der Bäckerei, im Krankenhaus, in der Landwirtschaft oder im eigenen Lieblingscafé, kann auch am Wochenende arbeiten“, erklärt Peckhaus, weist aber auf die verpflichtende 5-Tage-Woche hin: „Für Tage, die am Wochenende gearbeitet werden, muss es entsprechend viele freie Tage unter der Woche geben. Und mindestens zwei Samstage und zwei Sonntage im Monat müssen arbeitsfrei bleiben.“
Fairer Lohn auch für Schüler*innen
Jugendliche unter 18 Jahren haben grundsätzlich zwar keinen Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns. Doch Peckhaus stellt klar: „Diese Ausnahme für Jugendliche beim Mindestlohn ist eine unsägliche Diskriminierung, die unbedingt abgeschafft gehört. Und sie ist jetzt schon kein Freibrief für Arbeitgeber, Schüler*innen mit Almosen abzuspeisen. Löhne dürfen auch bei Jugendlichen nicht sittenwidrig sein. Das heißt, dass sie nicht mehr als 20 Prozent unter dem branchen- oder ortsüblichen Lohn liegen dürfen. Wie hoch der jeweils ist, erfahren die Betroffenen bei ihrer Gewerkschaft – und auch, ob für den Betrieb oder die Branche, in der sie während der Ferien jobben, ein Tarifvertrag gilt. Wenn ja, haben auch Jugendliche Anspruch auf den vereinbarten Tariflohn.“
Nicht ohne Arbeitsvertrag jobben
Eine zentrale Sache sollten alle Jugendlichen beachten, unterstreicht Peckhaus: „Niemand sollte ohne einen schriftlichen Vertrag in einen Job gehen – auch nicht in einen Ferienjob. Nur dann hat man die Rahmenbedingungen buchstäblich schwarz auf weiß, kann schauen, ob sich der Job im gesetzlichen Rahmen bewegt und kann sich im Streitfall darauf berufen.“
Wer hilft, wenn es nicht gut läuft im Ferienjob? „Erste Ansprechpartner bei Problemen oder Fragen sind im Betrieb der Betriebsrat und die Jugend- und Auszubildendenvertretung“, erläutert Peckhaus. Ihr Tipp: „Wo es die nicht gibt, steht immer auch die zuständige Gewerkschaft für Auskünfte und Hilfe bereit. Dort können übrigens auch Schüler*innen bereits Mitglied werden – am besten schon vor Beginn des Ferienjobs.“