Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in einer Entscheidung bestätigt, dass ehrenamtliche Richterinnen und Richter des Landes Brandenburg während ihrer Amtszeit besonderen Kündigungsschutz bei allen Kündigungen ihres Arbeitsverhältnisses genießen.
Nach Art. 110 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg ist eine Kündigung oder Entlassung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern während ihrer Amtszeit nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber oder Dienstherren zur fristlosen Kündigung berechtigen. Diese Norm verbietet nicht den Ausspruch ordentlicher Kündigungen, sondern erlaubt auch ordentliche Kündigungen, sofern nur der Kündigungsgrund auch als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung geeignet ist.
Gegenstand des Verfahrens war der Vorwurf, die gekündigte Klägerin habe ihrem Arbeitgeber mit einer Anzeige gedroht.
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