Deutscher Gewerkschaftsbund

28.03.2012

Grundrechte der Kirchen-Beschäftigten stärken!

Der Saal im Bundestag mit den Beteiligten der Ausschuss-Sitzung am 26. März 2012.

Sitzung des Bundestags-Ausschusses am 26. März 2012.
Foto: Klaus Timm

In einer öffentlichen Anhörung befasste sich am 26. März 2012 der Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales mit einer Vorlage, die eine deutliche Stärkung der Beschäftigtenrechte bei den Kirchen und den kirchlichen Einrichtungen einfordert. Der bereits am 12.04.2011 vorgelegte Antrag der Fraktion Die Linke (17/5523) fordert, dass der für Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen bestehende Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsrecht aufgehoben und das Streikrecht uneingeschränkt gewährleistet wird.

Antragshintergrund

Für 1,3 Millionen Beschäftigte sind fundamentale Grundrechte außer Kraft gesetzt. Sie arbeiten bei den Kirchen oder in deren Einrichtungen, die mit Steuergeldern hoch subventioniert weite Bereiche unseres Sozial- und Gesundheitssektors bedienen. Diese Staatsfinanzierung, wie auch Kosten reduzierende Arbeits- und Entgeltbedingungen in den Einrichtungen, verdrängen private Anbieter zunehmend aus dem Wettbewerb und senken zudem drastisch die Chancen, in Sozialberufen für gute Arbeit angemessen entlohnt zu werden.

Der Dienstherr Kirche beschneidet sogar – rechtlich abgesegnet - die persönliche Lebensweise seiner Angestellten: Homosexualität, eine Scheidung oder auch schon ein „Seitensprung“ kann die Arbeitsstelle kosten, so wie es kürzlich die Kindergartenleiterin einer katholischen Einrichtung im rheinischen Königswinter erfahren musste. Die besonderen Loyalitätsverpflichtungen der kirchlich Beschäftigten verbieten ihnen ein Verhalten, das nicht mit den theologischen Moralvorstellungen der Kirchen in Einklang steht.

Demonstration am Tag des Papstbesuchs am 22.09.2011 in Berlin.

Demonstration am 22. September 2011 anlässlich des Papst-Besuchs in Berlin. Foto: Klaus Timm

Bekanntlich besonders streng handelt hier die katholische Kirche. Auch deshalb wurde der Papstbesuch im vergangenen Jahr vor allem von denjenigen nicht bejubelt, deren Menschenrechte und Privatsphäre gerade von diesem Mann gröblichst mit Füßen getreten wird und auf dessen Anweisungen die kirchlichen Dienstherrn „unmoralische Lebensweisen“ ihrer Bediensteten reinen Gewissens hart abstrafen (siehe Beitrag hier).

Das kirchliche Arbeitsrecht kennt weder Mitbestimmung durch Betriebsräte noch das allgemeine Recht auf Arbeitsniederlegungen. Mitspracherechte von „Mitarbeitervertretungen“ sind stark eingegrenzt, gewerkschaftliche Zutritts- und Informationsrechte sind beschnitten. Und das seit 2006 für private und öffentliche Arbeitgeber strikt anzuwendende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das die Angestellten vor Benachteiligungen wegen des Geschlechts, der Herkunft, der sexuellen Identität usw. schützen soll, gilt aufgrund gesetzlicher Ausnahmeregelung bei den Kirchen und ihren Wohlfahrtsverbänden „gottlob“ nicht.

Ein Schild mit der Aufschift "Tarifvertrag anstatt Dritter Weg".

Der DGB und besonders die für kirchliche Einrichtungen zuständige Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) fordern seit langem schon, die kirchlichen Ausnahmeregelungen aufzuheben. Der ver.di-Bundeskongress 2011 hatte dazu angesichts der aktuellen Mobilisierung für die Mitarbeiterrechte nochmals klare Position bezogen (siehe Antrag K 001). Hiernach dürften auch die weitreichenden Loyalitätsobliegenheiten lediglich auf Personen im engsten Verkündigungsbereich angewendet werden. Ansonsten müsse das Recht wie in allen anderen Unternehmen gelten, also das Betriebsverfassungsrecht, der betriebliche Zugang der Gewerkschaften, wie auch das uneingeschränkte Streikrecht.

Die DGB-Vertreterin und die beiden Vertreter von evangelischer und katholischer Kirche bei der Anhärung.

DGB-Vertreterin, Arbeitgebervertreter der Ev. und Kath. Kirche. Foto: Klaus Timm

Gegensätzliche Interessen und Argumente

In der Anhörung am 26. März 2012 waren die Positionen von Kirchenvertretern und deren juristischen Unterstützern erwartungsgemäß nicht auf einen gemeinsamen Nenner zu bringen mit den gewerkschaftlichen Auffassungen und denen der Mitarbeitervertreter. Der per „Arbeitsvertragsrichtlinien“ kirchenintern praktizierte „dritte Weg“, auf den katholische und evangelische Kirche in Deutschland im Gegensatz zu Tarifvertragsregelungen („zweiter Weg“) setzen, wurde in der Anhörung kirchenseitig als nicht dispositionsfähig erklärt. Vielmehr wurden die geltenden gesetzlichen Ausnahmeregelungen der Kirchen selbsterklärend als legitime und geschützte Freiräume ihrer Wertereglementierung interpretiert, in denen Entscheidungen „weltlicher Gerichte“ keinen Platz hätten. Insofern dürfe in das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen auch nicht durch andere Instanzen eingegriffen werden. Ja auch „die Helferseele tue sich schwer“ (der Kirchenvertreter meint die Beschäftigten), daran zu rütteln.

Die DGB-Kollegin Helga Nielebock (Leiterin der Abteilung Recht im DGB-Bundesvorstand) stellte dagegen klar, dass für kirchliche Einrichtungen die gleichen Standards gelten müssen wie für alle anderen Betriebe, so eben auch der vergleichbare Tariflohn. Abgesehen vom verkündigungsnahen Bereich seien Sonderregelungen für die Beschäftigten bei den Kirchen für den DGB nicht akzeptabel.

Das Präsidium der Ausschuss-Sitzung.

Das Präsidium der Ausschuss-Sitzung. Foto: Klaus Timm

Der befragte kirchliche Mitarbeitervertreter wies darauf hin, dass es schon wegen des geringen gewerkschaftlichen Organisationsgrades in „helfenden Berufen“ äußerst schwierig sei, auf kirchliche Arbeitgeber wirtschaftlichen Druck auszuüben, um bei der Aushandlung von Arbeitsbedingungen gewünschte Verbesserungen zu erreichen. Das gelte auch für betriebliche Mitarbeitervertretungen, denen jede „Mächtigkeit“ fehle.

In Folge dieser Verhältnisse, so einer der juristischen Experten, fördere der von der Arbeitgeberseite verteidigte „dritte Weg“ in den Wohlfahrtsverbänden eine Verstärkung des Drucks auf die Beschäftigten in einer „Abwärtsbewegung nach unten“. Auch die im Kirchenrecht zugestandenen Regelungsverfahren müssten sich dagegen an den Grundrechten des Grundgesetzes messen lassen. Das gelte gerade dann, wenn kirchliche Einrichtungen wie andere Unternehmen agierten. Was legitimiere hier dann Sonderregelungen?

Da die Anhörung nicht dazu dienen sollte, die unterschiedlichen Positionen durch fundierte Statements zu vertiefen, sondern auf Fragen der Bundestagsabgeordneten direkt zu antworten, ist zu den einzelnen inhaltlichen Positionierungen auf die vor der Anhörung schriftlich eingereichten Stellungnahmen zu verweisen (siehe Downloads). Es bleibt zunächst abzuwarten, welche Antwort auf den der Anhörung zugrunde liegenden Antrag „Grundrechte der Beschäftigten von Kirchen und kirchlichen Einrichtungen stärken“ folgen wird.


Beschluss des DGB-Bundesvorstandes vom 6. März 2012 „Tarifverträge und Streikrecht für die Beschäftigten bei Diakonie und Caritas“: hier

ver.di-Bundeskongress-Antrag (K 001) „Demokratie für Bechäftigte in kirchlichen Einrichtungen stärken“: hier

Downloads:

Wortlaut des Antrages an den Bundestag:

DGB-Stellungnahme für die Anhörung:

Alle Stellungnahmen zur Anhörung am 26. März 2012:


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